Schonvermögen 2026: Wie viel Vermögen bleibt bei Arbeitslosigkeit oder im Pflegefall geschützt?
Seit dem 1. Juli 2026 gelten beim Bürgergeld (jetzt Grundsicherungsgeld) neue, altersabhängige Freibeträge. Für den Pflegefall gelten dagegen weiterhin andere Regeln. Wir ordnen ein, wie viel von Ihrem Vermögen in welcher Situation geschützt ist.
Was passiert mit Ihrem Ersparten, wenn Sie arbeitslos werden oder pflegebedürftig werden? Diese Frage stellen sich viele – und die Antwort hat sich zum 1. Juli 2026 für einen der beiden Fälle grundlegend geändert. Wir erklären, wie viel Vermögen beim neuen Grundsicherungsgeld geschützt ist, welche anderen Regeln im Pflegefall gelten und warum sich ein Blick auf das eigene Schonvermögen für die Finanzplanung lohnt.

Ob durch den Verlust des Arbeitsplatzes oder durch Pflegebedürftigkeit im Alter: Beide Situationen können dazu führen, dass der Staat prüft, wie viel eigenes Vermögen vorhanden ist, bevor Sozialleistungen gezahlt werden. Das sogenannte Schonvermögen legt fest, welcher Teil davon geschützt bleibt.
Zum 1. Juli 2026 hat sich für den Fall der Arbeitslosigkeit einiges geändert: Das bisherige Bürgergeld wurde durch das neue Grundsicherungsgeld ersetzt, mit deutlich anderen Regeln für das Schonvermögen. Für den Pflegefall gelten dagegen weiterhin die bisherigen Regelungen der Sozialhilfe. Wer beide Themen kennt, kann seine Finanzplanung realistischer einschätzen.
[fs-toc-h2]Was ist Schonvermögen überhaupt?
Wer auf staatliche Unterstützung angewiesen ist, muss grundsätzlich zunächst eigenes Vermögen einsetzen, bevor Leistungen wie Bürgergeld, Grundsicherung oder Hilfe zur Pflege gezahlt werden. Der Gesetzgeber schützt jedoch einen bestimmten Teil des Vermögens vor diesem Zugriff – das Schonvermögen. Es soll verhindern, dass Betroffene ihre gesamte finanzielle Existenzgrundlage verlieren, bevor sie Unterstützung erhalten.
Wichtig zu wissen: Es gibt nicht das eine Schonvermögen. Je nachdem, welche Sozialleistung infrage kommt, gelten unterschiedliche gesetzliche Grundlagen und unterschiedliche Freibeträge.
[fs-toc-h2]Schonvermögen bei Arbeitslosigkeit: Die neue Regelung seit 1. Juli 2026
Das bisherige System: Karenzzeit mit 40.000 Euro
Bis zum 30. Juni 2026 galt beim Bürgergeld eine sogenannte Karenzzeit: Im ersten Jahr des Leistungsbezugs blieb Vermögen bis zu 40.000 Euro für die antragstellende Person geschützt, zuzüglich 15.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft. Erst danach griffen die niedrigeren regulären Freibeträge.
Das neue System: Altersgestaffelte Freibeträge
Mit der Umstellung auf das Grundsicherungsgeld zum 1. Juli 2026 entfällt diese Karenzzeit vollständig. Stattdessen wird das Vermögen ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs geprüft – und der Freibetrag richtet sich nun nach dem Alter jeder einzelnen Person:
- Bis 30 Jahre: 5.000 Euro
- 31 bis 40 Jahre: 10.000 Euro
- 41 bis 50 Jahre: 12.500 Euro
- Ab 51 Jahren: 20.000 Euro
Diese Freibeträge gelten für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft einzeln, nach dessen eigenem Alter, und werden anschließend zusammengerechnet.
Beispiel: Ein 52-jähriger Antragsteller lebt mit seiner 38-jährigen Partnerin und einem 12-jährigen Kind zusammen. Der gemeinsame Freibetrag beträgt dann 20.000 Euro (für den 52-Jährigen) + 10.000 Euro (für die 38-Jährige) + 5.000 Euro (für das Kind) = 35.000 Euro für die gesamte Bedarfsgemeinschaft.
Was zusätzlich geschützt bleibt – unabhängig vom Freibetrag
Neben dem allgemeinen Vermögensfreibetrag bleiben bestimmte Vermögenswerte grundsätzlich unabhängig davon geschützt:
- ein angemessenes Kraftfahrzeug
- ein angemessenes, selbst genutztes Wohneigentum
- staatlich geförderte Altersvorsorge (etwa Riester-Verträge)
Was zum anzurechnenden Vermögen zählt
Neben klassischem Ersparten auf dem Sparkonto zählen auch Wertpapiere, ETF- und Fondsanteile grundsätzlich als verwertbares Vermögen und werden auf den Freibetrag angerechnet. Liegt das Gesamtvermögen über dem individuellen Freibetrag, muss der übersteigende Betrag grundsätzlich zunächst für den Lebensunterhalt eingesetzt werden, bevor ein Anspruch auf Leistungen besteht.
Übergangsregelung für bestehende Bürgergeld-Bezieher
Wer bereits vor dem 1. Juli 2026 Bürgergeld bezogen hat und sich noch in einem laufenden Bewilligungszeitraum befindet, profitiert bis zu dessen Ende weiterhin von den bisherigen Regeln – einschließlich der Karenzzeit. Erst mit dem nächsten Bewilligungszeitraum gelten auch hier die neuen, altersabhängigen Freibeträge. Für Neuanträge seit dem 1. Juli 2026 gelten die neuen Regeln dagegen von Anfang an.
[fs-toc-h2]Schonvermögen im Pflegefall: Weiterhin andere Regeln
Wichtig zu wissen: Die Reform zum 1. Juli 2026 betrifft ausschließlich das Grundsicherungsgeld (vormals Bürgergeld) für Menschen im erwerbsfähigen Alter. Für den Pflegefall – etwa beim Umzug in ein Pflegeheim – gilt weiterhin ein eigenständiges System: die Sozialhilfe nach dem SGB XII, konkret die sogenannte Hilfe zur Pflege.
Der Grundfreibetrag: 10.000 Euro pro Person
Reichen Rente, Pflegeversicherung und Einkommen nicht aus, um die Pflegekosten zu decken, prüft das Sozialamt das vorhandene Vermögen. Geschützt bleibt dabei ein Betrag von 10.000 Euro pro Person. Bei Ehe- oder Lebenspartnern kommen weitere 10.000 Euro hinzu, sodass zusammen 20.000 Euro geschützt bleiben. Für jede weitere Person, die von der pflegebedürftigen Person überwiegend unterhalten wird, erhöht sich der Freibetrag um weitere 500 Euro.
Zusätzlicher Schutz in besonderen Fällen
In bestimmten Konstellationen der Hilfe zur Pflege kann darüber hinaus ein zusätzlicher Schonbetrag von bis zu 25.000 Euro für eine angemessene Lebensführung und Alterssicherung als Härtefall anerkannt werden. Die Bewertung erfolgt dabei stets einzelfallbezogen durch den zuständigen Sozialhilfeträger – ein pauschaler Anspruch besteht nicht.
Was auch hier zusätzlich geschützt bleibt
Auch im Rahmen der Hilfe zur Pflege bleiben bestimmte Vermögenswerte unabhängig vom Grundfreibetrag geschützt, unter anderem:
- ein angemessenes selbst genutztes Wohngrundstück, auch wenn es nach dem Auszug ins Pflegeheim von Angehörigen weiterbewohnt wird
- ein angemessenes Kraftfahrzeug
- staatlich geförderte Altersvorsorge, etwa Riester-Verträge
- ein angemessener Betrag für eine bereits abgeschlossene Bestattungsvorsorge
Wichtig: Die Grenze für den Elternunterhalt
Ein Thema, das im Zusammenhang mit dem Pflegefall häufig auftaucht, obwohl es rechtlich etwas anderes betrifft: der Elternunterhalt. Reicht das Vermögen der pflegebedürftigen Person nicht aus, stellt sich für viele Familien die Frage, ob erwachsene Kinder für die Pflegekosten ihrer Eltern aufkommen müssen. Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz gilt hier eine klare Grenze: Erwachsene Kinder werden erst dann zum Elternunterhalt herangezogen, wenn ihr eigenes Bruttojahreseinkommen 100.000 Euro übersteigt. Das eigene Vermögen der Kinder selbst ist dabei grundsätzlich nicht das entscheidende Kriterium – maßgeblich ist das Einkommen. Über einen Wegfall dieser Einkommensgrenze wird gerade diskutiert (August 2026) aber noch ist nichts beschlossen.
[fs-toc-h2]Warum dieses Thema für Ihre Finanzplanung relevant ist
Die Frage nach dem Schonvermögen betrifft nicht nur Menschen, die aktuell von Arbeitslosigkeit oder Pflegebedürftigkeit betroffen sind. Sie ist auch für die vorausschauende Finanzplanung relevant: Wer weiß, wie viel Vermögen in welcher Lebenssituation geschützt ist, kann realistischer einschätzen, worauf er sich im Ernstfall verlassen kann – und wo möglicherweise Vorsorge sinnvoll ist.
Ein erster wichtiger Schritt ist dabei schlicht der Überblick: Wer nicht genau weiß, wie sich sein Vermögen über Konten, Depots, Sachwerte und Verbindlichkeiten hinweg zusammensetzt, kann eine solche Situation nur schwer einschätzen. Ihr Finanzcockpit unterstützt Sie dabei, sich jederzeit ein vollständiges Bild Ihres Vermögens zu verschaffen.
Darüber hinaus lohnt sich bei größeren Vermögenswerten oder komplexeren familiären Konstellationen ein Blick auf die eigene Vorsorge- und Vermögensstruktur – etwa im Zusammenhang mit geförderter Altersvorsorge oder der langfristigen Nachfolgeplanung innerhalb der Familie. Mehr dazu lesen Sie auch in unserem Beitrag zur Nachfolgeplanung und dem großen Vermögenstransfer.
Ob und welche Maßnahmen für Ihre persönliche Situation sinnvoll sind, besprechen wir gerne in einem individuellen Gespräch im Rahmen unserer unabhängigen Finanzberatung.
[fs-toc-h2]Häufige Fragen zum Schonvermögen 2026
Was hat sich beim Schonvermögen zum 1. Juli 2026 geändert?
Das bisherige Bürgergeld wurde zum 1. Juli 2026 durch das Grundsicherungsgeld ersetzt. Die bisherige einjährige Karenzzeit mit einem Freibetrag von 40.000 Euro entfällt. Stattdessen gelten ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs altersabhängige Freibeträge zwischen 5.000 und 20.000 Euro pro Person.
Wie hoch ist das Schonvermögen beim Grundsicherungsgeld?
Der Freibetrag richtet sich nach dem Alter: bis 30 Jahre 5.000 Euro, von 31 bis 40 Jahre 10.000 Euro, von 41 bis 50 Jahre 12.500 Euro und ab 51 Jahren 20.000 Euro. Innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft werden die individuellen Freibeträge aller Mitglieder zusammengerechnet.
Gilt die neue Regelung auch für Menschen, die schon Bürgergeld beziehen?
Wer sich am 1. Juli 2026 bereits in einem laufenden Bewilligungszeitraum befindet, behält bis zu dessen Ende die bisherigen Regeln, einschließlich der Karenzzeit. Die neuen altersabhängigen Freibeträge gelten für diese Personen erst ab dem nächsten Bewilligungszeitraum.
Wie viel Vermögen ist im Pflegefall geschützt?
Im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII bleibt ein Grundfreibetrag von 10.000 Euro pro Person geschützt, bei Ehe- oder Lebenspartnern zusammen 20.000 Euro. In besonderen Fällen kann zusätzlich ein Härtefall-Schonbetrag von bis zu 25.000 Euro für die Altersvorsorge anerkannt werden.
Betrifft die Reform zum 1. Juli 2026 auch das Schonvermögen im Pflegefall?
Nein. Die Reform betrifft ausschließlich das Grundsicherungsgeld (vormals Bürgergeld) für Menschen im erwerbsfähigen Alter. Die Regeln zur Hilfe zur Pflege und zur Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII bleiben davon unberührt.
Zählen ETFs und Fondsanteile zum anzurechnenden Vermögen?
Ja. Wertpapiere, ETF- und Fondsanteile gelten grundsätzlich als verwertbares Vermögen und werden auf den jeweiligen Freibetrag angerechnet. Eine Ausnahme bilden staatlich geförderte Altersvorsorgeprodukte wie Riester-Verträge.
Müssen erwachsene Kinder für die Pflegekosten ihrer Eltern aufkommen?
Nur, wenn ihr eigenes Bruttojahreseinkommen 100.000 Euro übersteigt. Diese Grenze wurde mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz eingeführt und betrifft das Einkommen, nicht das Vermögen der Kinder.
[fs-toc-h2]Fazit
Beim Schonvermögen lohnt sich ein genauer Blick: Für den Fall der Arbeitslosigkeit gelten seit dem 1. Juli 2026 spürbar strengere und altersabhängige Regeln als bisher. Für den Pflegefall gilt dagegen weiterhin ein eigenständiges System mit anderen, bislang unveränderten Freibeträgen. Wer beide Systeme kennt, kann seine persönliche Situation realistischer einschätzen und, wo sinnvoll, frühzeitig die richtigen Weichen stellen.
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Disclaimer: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die dargestellten Regelungen zum Schonvermögen basieren auf dem Stand der Gesetzeslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung und können sich ändern. Ob und in welcher Höhe im Einzelfall ein Anspruch auf Sozialleistungen besteht und welches Vermögen konkret geschützt ist, entscheidet das zuständige Jobcenter beziehungsweise Sozialamt anhand der individuellen Situation. Für eine verbindliche rechtliche Einschätzung empfehlen wir die Beratung durch eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Sozialrecht oder eine Sozialberatungsstelle. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechts- oder Sozialberatung und stellt keine Anlageberatung dar.
Autor des Bildes: von Creatify_Tech
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