PKV-Wechsel 2027: Die neuen Grenzen stehen fest und es gibt einen Bestandsschutz
Die Versicherungspflichtgrenze steigt 2027 auf 84.150 Euro. Für wer bereits privat versichert ist, gilt künftig eine eigene, niedrigere Grenze von 80.550 Euro. Wir erklären die neuen Zahlen und wer von welcher Regelung betroffen ist.
Seit dem 21. September 2026 liegen die konkreten Zahlen vor: Die Versicherungspflichtgrenze für den Wechsel in die private Krankenversicherung steigt 2027 auf 84.150 Euro Jahresbrutto. Neu und bislang wenig beachtet ist eine zusätzliche Bestandsschutzregelung: Wer am 31. Dezember 2026 bereits privat versichert ist, für den gilt ab 2027 eine eigene, um 3.600 Euro niedrigere Grenze. Wir ordnen ein, was das für wen bedeutet.

Stand: 5. Oktober 2026. Die Werte beruhen auf dem Referentenentwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 vom 21. September 2026. Der Kabinettsbeschluss wird für Mitte Oktober erwartet, die Zustimmung des Bundesrats für Mitte November.
Im Frühjahr war nur die Richtung bekannt, jetzt stehen die Zahlen: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 21. September 2026 den Entwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 vorgelegt. Damit ist absehbar, wie hoch die Einkommensgrenzen für den Wechsel in die private Krankenversicherung im kommenden Jahr liegen werden.
Grundlage ist zum einen die Lohnentwicklung des Jahres 2025 von 4,38 Prozent. Zum anderen wirkt sich das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz aus, das Bundestag und Bundesrat im Juli 2026 verabschiedet haben: Es hebt die Versicherungspflichtgrenze und die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung zusätzlich um 300 Euro monatlich an.
[fs-toc-h2]Die neuen Werte 2027 im Überblick
| Rechengröße | 2026 | 2027 (Entwurf) |
|---|---|---|
| Versicherungspflichtgrenze (allgemeine JAEG, § 6 Abs. 6 SGB V) | 77.400 Euro | 84.150 Euro |
| Besondere Grenze für Ende 2026 bereits privat Versicherte (§ 6 Abs. 8 SGB V) | entfällt | 80.550 Euro |
| Besondere Grenze für seit Ende 2002 privat Versicherte (§ 6 Abs. 7 SGB V) | 69.750 Euro | 72.900 Euro |
| Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung | 69.750 Euro | 76.500 Euro |
| Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung | 101.400 Euro | 106.200 Euro |
Monatlich entsprechen die wichtigsten Werte 7.012,50 Euro (allgemeine Versicherungspflichtgrenze), 6.712,50 Euro (Bestandsschutzgrenze) und 6.375 Euro (Beitragsbemessungsgrenze).
Zur Einordnung: Ohne die gesetzliche Sonderanhebung läge die Versicherungspflichtgrenze 2027 bei 80.550 Euro. Die zusätzlichen 3.600 Euro sind also exakt der Betrag, um den die Hürde über die normale Lohnentwicklung hinaus angehoben wurde.
[fs-toc-h2]Zwei Begriffe, die oft verwechselt werden
Bevor es um die Konsequenzen geht, noch einmal die wichtige Unterscheidung.
Die Versicherungspflichtgrenze, auch Jahresarbeitsentgeltgrenze oder kurz JAEG, legt fest, ab welchem Einkommen ein Angestellter nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist und damit frei zwischen GKV und PKV wählen darf. Für die Frage "Darf ich überhaupt wechseln?" ist allein dieser Wert maßgeblich.
Die Beitragsbemessungsgrenze legt dagegen fest, bis zu welchem Einkommen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Sie betrifft die Höhe des Beitrags, nicht die Wechselmöglichkeit.
Beide steigen 2027 außerplanmäßig, sie beantworten aber unterschiedliche Fragen.
[fs-toc-h2]Neu: Der Bestandsschutz nach § 6 Abs. 8 SGB V
Das ist die wichtigste Neuerung gegenüber den ursprünglichen Plänen und sie war bei der ersten Ankündigung der Reform noch nicht bekannt.
Das Problem, das die Regelung löst
Die außerplanmäßige Anhebung um 3.600 Euro hätte ohne Übergangsregelung einen unerwünschten Nebeneffekt gehabt: Bereits privat versicherte Arbeitnehmer mit einem Einkommen zwischen 80.550 und 84.150 Euro wären allein durch die Gesetzesänderung wieder versicherungspflichtig geworden, obwohl sich an ihrem Gehalt nichts geändert hat.
Wie der Bestandsschutz funktioniert
Um das zu verhindern, sieht § 6 Abs. 8 SGB V eine eigene Grenze vor. Sie gilt für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2026 beide Voraussetzungen erfüllen: Sie waren wegen Überschreitens der damals geltenden Grenze von 77.400 Euro krankenversicherungsfrei und hatten gleichzeitig eine substitutive private Krankenversicherung.
Für diesen Personenkreis wird die Grenze 2027 nicht um die zusätzlichen 3.600 Euro angehoben. Maßgeblich sind für sie 80.550 Euro statt 84.150 Euro.
Drei Grenzen nebeneinander
Für die betriebliche Praxis bedeutet das ab 2027 ein Nebeneinander von drei verschiedenen Versicherungspflichtgrenzen. Arbeitgeber müssen bei Neueinstellungen und Arbeitgeberwechseln künftig zusätzlich feststellen, ob ein Mitarbeiter am 31. Dezember 2026 versicherungsfrei und privat versichert war. Entsprechende Nachweise sollten Betroffene daher aufbewahren.
[fs-toc-h2]Was das für verschiedene Ausgangslagen bedeutet
Sie sind bereits privat versichert
Für Sie gilt ab 2027 voraussichtlich die Grenze von 80.550 Euro, sofern Sie am 31. Dezember 2026 versicherungsfrei und privat versichert sind. Liegt Ihr Einkommen darüber, bleiben Sie versicherungsfrei. Liegt es 2027 darunter, würden Sie grundsätzlich wieder versicherungspflichtig, es sei denn, es greift eine andere Ausnahme.
Sie überschreiten 2026 erstmals die Grenze
Hier ist eine Besonderheit zu beachten, die häufig übersehen wird: Wer 2026 erstmals die Grenze von 77.400 Euro überschreitet, wird zum 1. Januar 2027 nur dann versicherungsfrei, wenn das voraussichtliche Einkommen auch die dann geltende Grenze übersteigt. Da für Neuzugänge die allgemeine Grenze gilt, sind das 84.150 Euro.
Konkret heißt das: Bei einem Jahresbrutto zwischen 77.400 und 84.150 Euro bleibt die Versicherungspflicht zum Jahreswechsel bestehen.
Sie sind freiwilliges Mitglied in der GKV
Als freiwillig Versicherter gilt eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende. Für ein Ende der Mitgliedschaft zum 31. Dezember 2026 muss die Kündigung spätestens am 31. Oktober 2026 vorliegen, und sie wird erst wirksam, wenn innerhalb der Frist eine Mitgliedsbescheinigung der neuen Versicherung vorgelegt wird.
Wichtig dabei: Wer die gesetzliche Mitgliedschaft erst zum 31. Dezember 2026 beendet, ist an diesem Stichtag noch gesetzlich versichert und damit voraussichtlich nicht vom Bestandsschutz des § 6 Abs. 8 SGB V erfasst. Für den Bestandsschutz hätte die Mitgliedschaft bereits zum 30. November 2026 enden müssen, wofür die Kündigung bis Ende September vorliegen musste. Ob und unter welchen Voraussetzungen der Bestandsschutz im Einzelfall greift, sollte unbedingt fachkundig geprüft werden.
[fs-toc-h2]Was sich sonst noch ändert
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz bringt weitere Änderungen innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung mit sich. Dazu gehören höhere Zuzahlungen bei Medikamenten, ein geringerer Zuschuss für Zahnersatz und ab 2028 Einschränkungen bei der beitragsfreien Mitversicherung von Ehe- und Lebenspartnern, mit Ausnahmen etwa bei Kindern unter zwölf Jahren.
Durch die höhere Beitragsbemessungsgrenze steigt zudem der Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung spürbar, da Beiträge nun bis 76.500 Euro statt bis 69.750 Euro erhoben werden.
[fs-toc-h2]Warum Eile allein kein guter Ratgeber ist
Dass der Zugang zur privaten Krankenversicherung schwieriger wird, ist unstrittig. Trotzdem halten wir es für falsch, daraus automatisch einen Handlungsdruck abzuleiten.
Ein Wechsel in die private Krankenversicherung ist eine Lebensentscheidung, keine Jahresentscheidung. Folgende Punkte gehören deshalb in jede Abwägung:
Der Rückweg ist schwierig. Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist an enge Voraussetzungen geknüpft und ab dem vollendeten 55. Lebensjahr in aller Regel ausgeschlossen.
Altersrückstellungen gehen verloren. Bei einer Rückkehr in die gesetzliche Versicherung sind die in der PKV gebildeten Altersrückstellungen üblicherweise verloren.
Es gibt keine beitragsfreie Familienversicherung. In der PKV wird jedes Familienmitglied separat versichert und kostet einen eigenen Beitrag.
Der Beitrag richtet sich nach Gesundheit und Eintrittsalter. Vorerkrankungen können zu Risikozuschlägen oder zur Ablehnung führen. Sinkt später das Einkommen, sinkt der Beitrag nicht automatisch mit.
Die Beitragsentwicklung im Alter sollte vor Vertragsabschluss verstanden sein.
Für manche Konstellationen, etwa Beamte mit Beihilfeanspruch oder gut verdienende Angestellte mit hohem Leistungsanspruch, kann die private Krankenversicherung die passendere Lösung sein. Eine pauschal richtige Antwort gibt es nicht.
[fs-toc-h2]Unsere Rolle: Wir vermitteln keine Krankenversicherungen
Wir möchten hier transparent bleiben. Die Beratungslounge ist auf Vermögensanlage, Investments und Sachwerte spezialisiert. Die Vermittlung von Krankenversicherungen gehört nicht zu unserem Tätigkeitsbereich, und dieser Artikel stellt keine Beratung zur Kranken- oder Sozialversicherung dar.
Besteht bei Ihnen konkreter Bedarf, können wir Sie gerne an spezialisierte Ansprechpartner weiterleiten, die diese Prüfung fachkundig übernehmen.
Was wir einordnen können, ist die finanzielle Gesamtsituation: Wie sich dauerhaft veränderte Fixkosten auf Liquidität, Sparfähigkeit und langfristige Vermögensplanung auswirken, besprechen wir im Rahmen unserer unabhängigen Finanzberatung.
[fs-toc-h2]Häufige Fragen
Wie hoch ist die Versicherungspflichtgrenze 2027?
Nach dem Entwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 liegt die allgemeine Versicherungspflichtgrenze bei 84.150 Euro jährlich beziehungsweise 7.012,50 Euro monatlich. 2026 sind es 77.400 Euro.
Was ist die neue Grenze von 80.550 Euro?
Das ist eine Bestandsschutzregelung nach § 6 Abs. 8 SGB V. Sie gilt für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2026 wegen Überschreitens der damaligen Grenze versicherungsfrei und gleichzeitig privat krankenversichert waren. Für diesen Personenkreis entfällt die Sonderanhebung um 3.600 Euro.
Wie hoch ist die Beitragsbemessungsgrenze 2027?
Sie steigt in der Kranken- und Pflegeversicherung von 69.750 Euro auf 76.500 Euro jährlich beziehungsweise 6.375 Euro monatlich. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt sie von 101.400 Euro auf 106.200 Euro.
Sind die Werte schon endgültig?
Nein. Es handelt sich um den Referentenentwurf vom 21. September 2026. Die Verordnung muss noch vom Bundeskabinett beschlossen werden und der Bundesrat muss zustimmen, damit die Werte zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Der Kabinettsbeschluss wird für Mitte Oktober, die Zustimmung des Bundesrats für Mitte November 2026 erwartet.
Ich verdiene 82.000 Euro und bin gesetzlich versichert. Kann ich wechseln?
Bei einem Einkommen zwischen 77.400 und 84.150 Euro greift die Versicherungsfreiheit zum 1. Januar 2027 nach derzeitigem Stand nicht, da für Neuzugänge die allgemeine Grenze von 84.150 Euro maßgeblich ist. Ob in Ihrem Fall Besonderheiten gelten, sollte individuell geprüft werden.
Bis wann muss ich meine gesetzliche Krankenversicherung kündigen?
Als freiwilliges Mitglied gilt eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende. Für ein Ende zum 31. Dezember 2026 muss die Kündigung spätestens am 31. Oktober 2026 vorliegen, zusammen mit dem Nachweis einer Anschlussversicherung. Für den Bestandsschutz nach § 6 Abs. 8 SGB V wäre ein früheres Ende der Mitgliedschaft erforderlich gewesen.
Gilt die Erhöhung auch für mich als bereits privat Versicherten?
Wer am 31. Dezember 2026 versicherungsfrei und privat versichert ist, fällt voraussichtlich unter die Grenze von 80.550 Euro. Relevant wird die Unterscheidung vor allem bei Statusänderungen, etwa bei einem Arbeitgeberwechsel oder einer Rückkehr aus der Selbstständigkeit.
[fs-toc-h2]Fazit
Mit dem Verordnungsentwurf liegen die Zahlen für 2027 auf dem Tisch: 84.150 Euro für den regulären Zugang zur privaten Krankenversicherung, 80.550 Euro für diejenigen, die zum Jahresende 2026 bereits privat versichert sind, und 76.500 Euro als neue Beitragsbemessungsgrenze.
Der Zugang wird damit erkennbar enger. Entscheidend bleibt jedoch, ob die private Krankenversicherung zur persönlichen Lebenssituation passt und nicht, ob ein Stichtag nahe rückt. Diese Prüfung gehört in fachkundige Hände.
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Disclaimer: Dieser Artikel wurde von der Beratungslounge zu allgemeinen Informationszwecken erstellt und gibt die Rechtslage zum Stand 5. Oktober 2026 auf Basis öffentlich verfügbarer Quellen wieder. Die Werte für 2027 beruhen auf dem Referentenentwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 vom 21. September 2026 und sind bis zum Beschluss durch die Bundesregierung sowie der Zustimmung des Bundesrats vorläufig. Der Artikel stellt keine Versicherungsberatung, keine Rechtsberatung und keine Steuerberatung dar. Die Beratungslounge vermittelt keine Kranken- oder Sozialversicherungen. Ob im Einzelfall Versicherungsfreiheit besteht, ob eine Bestandsschutzregelung greift und welche Fristen konkret gelten, kann ausschließlich anhand der individuellen Situation durch fachkundige Stellen beurteilt werden, etwa die zuständige Krankenkasse, einen spezialisierten Versicherungsmakler oder eine Rechtsberatung. Dieser Artikel ersetzt eine solche Prüfung nicht.
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