Freistellungsauftrag: Grundlagen, Verteilung und warum Sie ihn jedes Jahr ausschöpfen sollten
1.000 Euro pro Person bleiben jedes Jahr steuerfrei – aber nur, wenn der Freistellungsauftrag richtig gestellt und tatsächlich genutzt wird. Was dahintersteckt und worauf es bei der jährlichen Überprüfung ankommt.
Der Freistellungsauftrag gehört zu den einfachsten Instrumenten, um Steuern auf Kapitalerträge zu vermeiden – und gleichzeitig zu denen, die am häufigsten falsch verteilt oder schlicht ungenutzt bleiben. Wir erklären, wie er funktioniert, warum sich eine jährliche Überprüfung im Herbst lohnt und weshalb ein nicht ausgeschöpfter Freibetrag am Jahresende ersatzlos verfällt.

Auf Kapitalerträge fällt in Deutschland Abgeltungsteuer an: 25 Prozent, zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. In Summe sind das rund 26,4 Prozent, mit Kirchensteuer bis zu knapp 28 Prozent.
Der Gesetzgeber gewährt jedoch einen Freibetrag: den Sparerpauschbetrag. Er liegt bei 1.000 Euro pro Person und Jahr, bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften bei 2.000 Euro. Damit dieser Freibetrag bereits bei der Bank berücksichtigt wird, braucht es allerdings einen aktiven Schritt: den Freistellungsauftrag.
[fs-toc-h2]Sparerpauschbetrag und Freistellungsauftrag: zwei verschiedene Dinge
Die beiden Begriffe werden oft synonym verwendet, bezeichnen aber Unterschiedliches:
Der Sparerpauschbetrag ist der gesetzliche Steuerfreibetrag für Kapitalerträge. Er steht jeder unbeschränkt steuerpflichtigen Person automatisch zu – Rechtsgrundlage ist § 20 Abs. 9 EStG. Seine Höhe liegt seit 2023 unverändert bei 1.000 beziehungsweise 2.000 Euro und wurde auch für 2026 nicht angepasst.
Der Freistellungsauftrag ist dagegen die konkrete Anweisung an die Bank, diesen Freibetrag anzuwenden (§ 44a EStG). Ohne ihn zieht das Institut die Abgeltungsteuer ab – selbst dann, wenn die Erträge unter dem Freibetrag liegen.
Der Freibetrag geht in diesem Fall nicht verloren: Er lässt sich über die Anlage KAP der Steuererklärung zurückholen. Das bedeutet aber unnötigen Aufwand und einen Liquiditätsnachteil über mehrere Monate.
[fs-toc-h2]Wie der Freistellungsauftrag funktioniert
Was alles darunterfällt
Der Freistellungsauftrag gilt für sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dazu zählen Zinsen aus Tages- und Festgeld, Dividenden, realisierte Kursgewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren, Erträge aus Fonds und ETFs sowie die Vorabpauschale auf thesaurierende Fonds.
Die wichtigsten Regeln
Die Steuer-Identifikationsnummer ist Pflicht. Ohne Angabe der Steuer-ID ist ein Freistellungsauftrag unwirksam.
Er gilt immer pro Institut, nicht pro Depot. Ein Freistellungsauftrag erfasst automatisch sämtliche Konten und Depots bei derselben Bank. Eine getrennte Aufteilung innerhalb eines Instituts ist nicht möglich.
Ein neuer Auftrag ersetzt den alten. Wer bei einer Bank einen neuen Freistellungsauftrag erteilt, setzt damit alle bisherigen bei diesem Institut außer Kraft. Das ist wichtig, wenn lediglich eine Anpassung gewünscht ist.
Die Summe aller Aufträge darf den Pauschbetrag nicht überschreiten. Wer bei mehreren Banken Aufträge erteilt, muss darauf achten, dass in Summe nicht mehr als 1.000 beziehungsweise 2.000 Euro freigestellt werden.
Die Daten werden gemeldet. Banken übermitteln die freigestellten Beträge an das Bundeszentralamt für Steuern (§ 45d EStG). Eine Überschreitung fällt dort auf.
Rückwirkung innerhalb des Jahres ist möglich. Ein Freistellungsauftrag kann in der Regel rückwirkend zum 1. Januar des laufenden Jahres erteilt werden. Bereits einbehaltene Steuern erstattet die Bank dann im Rahmen der Jahresabrechnung.
Die Alternative: die NV-Bescheinigung
Für Personen mit sehr geringem Einkommen – etwa Studierende, Kinder oder Rentnerinnen und Rentner mit kleiner Rente – gibt es die Nichtveranlagungsbescheinigung. Voraussetzung ist, dass das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt (2026: 12.348 Euro für Einzelpersonen, 24.696 Euro für gemeinsam Veranlagte).
Mit einer NV-Bescheinigung führt die Bank überhaupt keine Abgeltungsteuer ab, unabhängig von der Höhe der Erträge. Sie wird beim Finanzamt beantragt und gilt drei Jahre.
Übrigens: Auch Kinder haben einen eigenen Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro. Den Freistellungsauftrag stellen in diesem Fall die gesetzlichen Vertreter.
[fs-toc-h2]Warum sich eine Überprüfung im Herbst lohnt
In unserer Beratungspraxis gehen wir dieses Thema meist im November mit unseren Kunden durch – aus zwei Gründen.
Grund 1: Die Verteilung passt oft nicht mehr
Wer über mehrere Jahre Depots und Konten bei verschiedenen Instituten aufgebaut hat, hat die Freistellungsaufträge häufig irgendwann einmal verteilt – und seitdem nicht mehr angepasst. Typische Folgen:
- Bei einer Bank ist deutlich mehr freigestellt, als dort an Erträgen anfällt. Der Freibetrag läuft dort ins Leere.
- Bei einer anderen Bank reicht der Auftrag nicht aus, sodass dort Steuern abgezogen werden.
- Ein aufgelöstes Konto blockiert noch einen Teil des Freibetrags. Man kann im laufenden Jahr den Freibetrag immer nur bis zu der Summe senken, die man ggf. schon in Anspruch genommen hat.
Unterm Strich bleibt ein Teil des Pauschbetrags ungenutzt, obwohl er rein rechnerisch verfügbar wäre. Voraussetzung für eine sinnvolle Verteilung ist allerdings, dass man überhaupt weiß, welche Depots und Konten existieren und welche Erträge dort realistisch anfallen. Eine strukturierte Übersicht über alle Vermögenswerte – etwa im Finanzcockpit – ist dafür eine gute Grundlage.
Grund 2: Die Vorabpauschale fällt 2027 spürbar höher aus
Dieser Punkt hat in diesem Jahr besonderes Gewicht. Die Vorabpauschale ist eine jährliche Vorab-Besteuerung auf Fonds und ETFs. Sie wird am ersten Bankarbeitstag des Folgejahres fällig und automatisch vom Verrechnungskonto eingezogen. Die FFB zieht diese üblicherweise in der zweiten Hälfte des Januars ein.
Berechnungsgrundlage ist der sogenannte Basiszins. Für 2026 hat das Bundesfinanzministerium ihn am 13. Januar 2026 auf 3,20 Prozent festgelegt – der höchste Wert seit Einführung der Vorabpauschale im Jahr 2018. Zum Vergleich: 2025 waren es 2,53 Prozent.
Konkret bedeutet das: Bei einem Aktien-ETF fallen für 2026 überschlägig rund 41 Euro Steuer je 10.000 Euro Depotwert an – abgebucht Anfang Januar 2027, sofern kein Freistellungsauftrag greift. Bei einem Depotwert von 100.000 Euro sind das bereits rund 400 Euro.
Zwei praktische Konsequenzen ergeben sich daraus:
- Ein vorhandener Freistellungsauftrag fängt die Vorabpauschale in vielen Fällen vollständig ab – vorausgesetzt, er ist beim richtigen Institut hinterlegt und noch nicht ausgeschöpft.
- Wo der Freibetrag nicht ausreicht, sollte das Verrechnungskonto Anfang Januar ausreichend gedeckt sein. Andernfalls drohen Sollzinsen oder im Extremfall der zwangsweise Verkauf von Anteilen.
Wichtig zur Einordnung: Die Vorabpauschale ist keine zusätzliche Belastung, sondern eine zeitliche Vorverlagerung. Beim späteren Verkauf wird sie auf den Veräußerungsgewinn angerechnet – doppelt besteuert wird nichts.
[fs-toc-h2]Den Freibetrag nicht ungenutzt verfallen lassen
Der Sparerpauschbetrag ist ein Jahresbetrag. Was bis zum 31. Dezember nicht genutzt wurde, verfällt – eine Übertragung ins Folgejahr gibt es nicht.
Bei konsequenter Nutzung summiert sich das durchaus: 1.000 Euro Freibetrag entsprechen etwa 264 Euro gesparter Steuer pro Jahr, bei Ehepaaren rund 528 Euro. Über zwanzig Jahre ist das ein fünfstelliger Betrag.
Die Möglichkeit der gezielten Gewinnrealisierung
Wer über ein Depot mit Positionen im Gewinn verfügt und den Freibetrag bis zum Jahresende nicht anderweitig ausschöpft, kann erwägen, einen Teil dieser Gewinne bewusst zu realisieren. Seit Einführung der Abgeltungsteuer werden auch Kursgewinne mit dem Freistellungsauftrag verrechnet. Der Erlös lässt sich anschließend wieder anlegen – mit dem Effekt, dass die Anschaffungskosten steigen und der steuerpflichtige Gewinn beim späteren Verkauf entsprechend geringer ausfällt.
So sinnvoll das im Grundsatz sein kann: Diese Überlegung hat mehrere praktische Haken, die vorher bedacht sein wollen.
Es müssen überhaupt Gewinne vorhanden sein. Ohne Kursgewinne im Depot funktioniert der Ansatz nicht.
Das FIFO-Prinzip erschwert die genaue Steuerung. Beim Verkauf werden immer die zuerst gekauften Anteile zugrunde gelegt. Bei einem über Jahre bespartem Sparplan mit sehr unterschiedlichen Einstandskursen lässt sich der realisierte Gewinn deshalb nur schwer exakt auf den gewünschten Betrag steuern.
Die Transaktionskosten müssen im Verhältnis stehen. Wenn Verkauf und Wiederkauf zusammen mehr kosten als die eingesparte Steuer, ist nichts gewonnen. Dies können wir in den Depots natürlich jeweils prüfen und steuern.
Zwischen Verkauf und Wiederkauf liegt ein Marktrisiko. Auch eine kurze Zeitspanne außerhalb des Marktes kann sich auswirken – in beide Richtungen.
Verluste werden zuerst verrechnet. Bestehen im laufenden Jahr Verluste in den Verrechnungstöpfen der Bank, werden diese vor dem Freistellungsauftrag berücksichtigt. Das verändert die Rechnung.
Ob sich der Aufwand im Einzelfall lohnt, hängt damit stark von der konkreten Depotstruktur, den Kosten und der persönlichen Steuersituation ab. Eine pauschale Antwort gibt es nicht. Wir schauen uns aber mit den Kunden die jeweiligen Depotbestände im Rahmen der Depotbesprechung an und können eine gemeinsame Strategie entwickeln.
[fs-toc-h2]Praktische Hinweise zum Zeitpunkt
Freistellungsaufträge lassen sich grundsätzlich das ganze Jahr über erteilen und ändern. Für die Wirkung im laufenden Jahr gilt jedoch: Die meisten Institute setzen eine interne Frist Mitte Dezember, damit Änderungen noch in die Jahresabrechnung einfließen. Wer erst zwischen den Feiertagen aktiv wird, riskiert, dass die Anpassung erst im Folgejahr greift.
Sinnvoll ist deshalb folgende Reihenfolge:
- Bestandsaufnahme: Welche Depots und Konten bestehen bei welchen Instituten, und wo sind aktuell welche Freistellungsaufträge hinterlegt?
- Erträge schätzen: Wo fallen realistischerweise welche Kapitalerträge an – inklusive der zu erwartenden Vorabpauschale?
- Neu verteilen: Die Aufträge entsprechend anpassen, ohne in Summe den Pauschbetrag zu überschreiten.
- Restbetrag prüfen: Bleibt am Jahresende voraussichtlich Freibetrag übrig, und wenn ja – gibt es eine sinnvolle Möglichkeit, ihn zu nutzen?
[fs-toc-h2]Häufige Fragen zum Freistellungsauftrag
Wie hoch ist der Sparerpauschbetrag 2026?
Er liegt bei 1.000 Euro pro Person und Jahr, bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften bei 2.000 Euro. Diese Höhe gilt seit 2023 unverändert; Rechtsgrundlage ist § 20 Abs. 9 EStG.
Was passiert, wenn ich keinen Freistellungsauftrag stelle?
Die Bank behält die Abgeltungsteuer auch dann ein, wenn die Erträge unter dem Freibetrag liegen. Der Freibetrag ist dadurch nicht verloren – er lässt sich über die Anlage KAP der Steuererklärung zurückholen. Das bedeutet jedoch zusätzlichen Aufwand und eine spätere Erstattung.
Kann ich den Freistellungsauftrag auf mehrere Banken verteilen?
Ja. Wichtig ist nur, dass die Summe aller Aufträge den Sparerpauschbetrag nicht überschreitet. Innerhalb eines Instituts gilt der Auftrag automatisch für alle Konten und Depots und kann dort nicht weiter aufgeteilt werden.
Verfällt ein nicht genutzter Freibetrag?
Ja. Der Sparerpauschbetrag ist ein Jahresbetrag. Was bis zum 31. Dezember nicht ausgeschöpft wurde, kann nicht ins Folgejahr übertragen werden.
Deckt der Freistellungsauftrag auch die Vorabpauschale ab?
Ja. Liegt beim betreffenden Institut ein ausreichender Freistellungsauftrag vor, wird bis zu dessen Höhe keine Steuer auf die Vorabpauschale abgezogen. Für 2026 ist das besonders relevant, weil der Basiszins mit 3,20 Prozent auf dem höchsten Stand seit Einführung der Regelung liegt.
Bis wann muss ich den Freistellungsauftrag einreichen?
Grundsätzlich ist eine Erteilung ganzjährig und rückwirkend zum 1. Januar des laufenden Jahres möglich. In der Praxis setzen die meisten Institute jedoch eine interne Frist Mitte Dezember, damit die Änderung noch für das laufende Jahr berücksichtigt wird.
Was ist der Unterschied zur NV-Bescheinigung?
Der Freistellungsauftrag stellt Erträge bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags frei. Die NV-Bescheinigung verhindert den Steuerabzug vollständig, unabhängig von der Höhe der Erträge. Sie setzt jedoch voraus, dass das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, und wird beim Finanzamt beantragt.
[fs-toc-h2]Fazit
Der Freistellungsauftrag ist kein kompliziertes Instrument – aber eines, das Aufmerksamkeit braucht. Wer ihn einmal gestellt und dann jahrelang nicht mehr angesehen hat, verschenkt mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Teil des Freibetrags.
Eine jährliche Überprüfung im Herbst ist deshalb gut investierte Zeit: Passt die Verteilung noch zur tatsächlichen Depotstruktur? Reicht der Auftrag dort, wo die Vorabpauschale anfällt? Und bleibt am Jahresende voraussichtlich Freibetrag übrig, der sich sinnvoll nutzen ließe?
Gerne gehen wir diese Punkte im Rahmen unserer unabhängigen Vermögensberatung gemeinsam mit Ihnen durch.
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Disclaimer: Dieser Artikel wurde von der Beratungslounge zu allgemeinen Informationszwecken erstellt und gibt die Rechtslage zum Stand September 2026 auf Basis öffentlich verfügbarer Quellen wieder. Er stellt keine Steuerberatung, keine Rechtsberatung und keine Anlageberatung dar. Die Beratungslounge ist nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Steuerliche Auswirkungen hängen stets von den persönlichen Verhältnissen ab und können sich durch künftige Gesetzesänderungen verändern. Für eine verbindliche Beurteilung Ihrer individuellen steuerlichen Situation wenden Sie sich bitte an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater. Die Entscheidung über Käufe oder Verkäufe von Wertpapieren sollte nie allein aus steuerlichen Erwägungen getroffen werden; Wertpapiergeschäfte sind mit Risiken verbunden, einschließlich eines möglichen Kapitalverlusts.
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