Frühstartrente und Kinderdepot: 10 Euro vom Staat ab 2027 und was Eltern jetzt tun können
Der Bundestag hat die Frühstartrente am 16. Oktober 2026 beschlossen. Ab 2027 zahlt der Staat für Kinder ab sechs Jahren monatlich 10 Euro in ein Altersvorsorgedepot. Wir erklären, wer profitiert, wie das Geld auf das Depot kommt und worin der Unterschied zum Kinderdepot liegt.
Die Frühstartrente ist beschlossen: Der Bundestag hat das Gesetz am 16. Oktober 2026 verabschiedet, die Zustimmung des Bundesrats steht noch aus. Ab 2027 zahlt der Staat für Kinder vom sechsten bis zum 18. Lebensjahr monatlich 10 Euro in einen zertifizierten Standarddepot-Vertrag, insgesamt bis zu 1.440 Euro. Gefördert werden Kinder ab dem Geburtsjahrgang 2020. Das Geld ist für die Altersvorsorge gebunden und grundsätzlich erst ab 65 verfügbar. In Beratungsgesprächen erreichen uns dazu viele Fragen. Wir haben zusammengefasst, wie die Frühstartrente funktioniert, was Eltern jetzt tun können und warum ein klassisches Kinderdepot sie nicht ersetzt, sondern ergänzt.

Stand: 20. Oktober 2026, nach dem Beschluss des Bundestags vom 16. Oktober 2026. Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen. Änderungen im weiteren Verfahren und Konkretisierungen bei der praktischen Umsetzung sind möglich.
Das Wichtigste in Kürze
- Beschlossen: Der Bundestag hat die Frühstartrente am 16. Oktober 2026 verabschiedet. Start ist zum 1. Januar 2027 vorgesehen.
- Förderung: 10 Euro im Monat vom sechsten bis zum 18. Lebensjahr, insgesamt bis zu 1.440 Euro plus Erträge. Das Einkommen der Eltern spielt keine Rolle.
- Jahrgänge: Gefördert werden Kinder ab Geburtsjahrgang 2020. Wer vor 2020 geboren ist, bekommt kein Geld vom Staat.
- Depot: Das Geld fließt nur in einen zertifizierten Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge auf den Namen des Kindes. Ein bestehendes Kinderdepot reicht nicht.
- Bindung: Der staatlich geförderte Teil ist grundsätzlich erst ab 65 verfügbar.
Die gesetzliche Rente wird für die heute aufwachsende Generation voraussichtlich nur noch einen Teil des späteren Einkommens abdecken. Genau hier setzt die Frühstartrente an: Der Staat will Kinder früh an den Kapitalmarkt heranführen und ihnen ein Startkapital für die private Altersvorsorge mitgeben.
Der Bundestag hat das Frühstartrentengesetz am 16. Oktober 2026 in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung beschlossen. Zusammen mit dem bereits verabschiedeten Altersvorsorge-Depot entsteht damit ein neues System der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge. Die Frühstartrente ist dabei kein eigenes Produkt, sondern eine zusätzliche staatliche Förderung, die in einen zertifizierten Standarddepot-Vertrag eingezahlt wird.
[fs-toc-h2]Wer bekommt die Frühstartrente?
Die Frühstartrente erhalten Kinder vom vollendeten sechsten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die mit ihrem ersten Wohnsitz in Deutschland gemeldet sind. Der Staat zahlt für sie 10 Euro im Monat, also 120 Euro im Jahr. Bei zwölf vollen Förderjahren sind das 1.440 Euro staatlicher Beitrag, zuzüglich der erzielten Erträge.
Das Einkommen der Eltern spielt keine Rolle. Schulbescheinigungen oder vergleichbare Nachweise sind im Regelfall nicht nötig. Voraussetzung ist eine steuerliche Identifikationsnummer des Kindes.
Welche Jahrgänge wann an der Reihe sind
Hier liegt der Punkt, der in Beratungsgesprächen für die meiste Verwirrung sorgt. Die Förderung startet nicht für alle Kinder gleichzeitig, sondern jahrgangsweise. Jedes Jahr kommt der Jahrgang hinzu, der in diesem Kalenderjahr sechs Jahre alt wird:
Kinder, die vor 2020 geboren wurden, erhalten nach der beschlossenen Regelung keine Frühstartrente. Für Familien mit mehreren Kindern ist das schwer nachvollziehbar: Das jüngere Kind wird gefördert, das ältere Geschwisterkind nicht. Auch für ältere Kinder unter 18 kann aber ein Standarddepot-Vertrag abgeschlossen und privat bespart werden. Sie profitieren dann von der steuerlichen Behandlung, nicht aber von den 10 Euro.
Für Kinder unter sechs Jahren ist eine Vertragseröffnung ab Geburt ein naheliegender Gedanke. Wie ein früher Vertragsbeginn und der spätere Übergang in die Förderung genau geregelt werden, ist allerdings noch nicht abschließend geklärt.
[fs-toc-h2]Wie kommt das Geld auf das Depot?
Eltern oder andere gesetzliche Vertreter eröffnen für ihr Kind bei einem privaten Anbieter einen zertifizierten Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge. Der Vertrag muss auf den Namen des Kindes lauten. Die ersten Verträge sollen ab dem 1. Januar 2027 abgeschlossen werden können.
Einen gesonderten Förderantrag müssen Eltern nicht stellen. Mit dem Vertragsabschluss beantragt der Anbieter die Frühstartrente automatisch bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen. Dafür benötigt er vor allem die steuerliche Identifikationsnummer, das Geburtsdatum und den Wohnsitz des Kindes.
Die Förderung wird nur einem Vertrag des Kindes zugeordnet. Weitere Altersvorsorgeverträge sind im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen möglich, begründen aber keinen zusätzlichen Anspruch auf die 10 Euro.
Das Produkt: der Standarddepot-Vertrag
Für die Frühstartrente kommt ausschließlich der zertifizierte Standarddepot-Vertrag infrage, der mit dem Altersvorsorgereformgesetz eingeführt wurde. Er hat diese Merkmale:
- Einfacher Aufbau: weitgehend standardisierte Produktgestaltung, Abschluss weitgehend digital möglich.
- Zwei Anlagebausteine: Der Anbieter legt einen eher sicherheitsorientierten und einen stärker renditeorientierten Baustein fest.
- Keine Kapitalgarantie: Die Anlage erfolgt am Kapitalmarkt, Wertschwankungen und Verluste sind möglich.
- Kostendeckel: Die Effektivkosten sind in der Ansparphase auf höchstens 1 Prozent pro Jahr begrenzt.
Welche Kosten anfallen dürfen
Hier hat der Gesetzgeber auf den letzten Metern nachgebessert. Der ursprüngliche Entwurf sah vor, dass bis zur Volljährigkeit überhaupt keine Abschluss- und Vertriebskosten erhoben werden dürfen. Die beschlossene Fassung unterscheidet nun:
- Staatliche Förderung: Auf die Frühstartrente und die darauf entfallenden Erträge dürfen bis zum Beginn der Auszahlungsphase keine Abschluss- und Vertriebskosten erhoben werden. Dieser Schutz gilt also über den 18. Geburtstag hinaus. Auch ein Wechsel des Anbieters darf für diesen Teil nichts kosten.
- Private Zuzahlungen: Auf zusätzliche Einzahlungen der Familie können Abschluss- und Vertriebskosten anfallen. Die allgemeinen Kostengrenzen gelten weiter.
Wichtig: Die staatliche Förderung ist nicht automatisch von allen Kosten befreit. Produkt- und Verwaltungskosten sind von der Regel nicht erfasst. Welche Kostenmodelle die Anbieter tatsächlich anbieten, zeigt sich erst ab 2027.
[fs-toc-h2]Was passiert, wenn Eltern kein Depot eröffnen?
Die Förderung geht nicht verloren, wenn Eltern keinen Vertrag abschließen. Das ist eine Besonderheit der Frühstartrente. Die Beträge werden dann in einer staatlichen kollektiven Anlage gesammelt, dem Sondervermögen „Frühstartrente“. Es wird zum 1. Januar 2028 eingerichtet und von der Deutschen Bundesbank verwaltet.
Das Sondervermögen legt die Mittel ausschließlich in breit gestreuten globalen Aktien oder Aktienfonds an. Es ist kein Depot des einzelnen Kindes bei der Bundesbank, sondern ein gemeinschaftlich verwalteter Topf, vergleichbar mit einem Staatsfonds. Für Familien heißt das:
- Die 10 Euro werden auch ohne eigenen Vertrag angelegt.
- Eine Auswahl von Anbieter oder Produkt gibt es zunächst nicht.
- Eigene Einzahlungen in die kollektive Anlage sind nicht möglich.
- Das angesammelte Startkapital samt Erträgen lässt sich später in einen eigenen zertifizierten Vertrag übertragen. Die Übertragung wickelt der neue Anbieter ab.
Die Frist dafür ist begrenzt. Nicht abgerufene Mittel fließen an den Bundeshaushalt zurück, nachdem der Jahrgang des Kindes das 35. Lebensjahr vollendet hat. Vorher sollen die Betroffenen informiert werden. Wer bis dahin keinen eigenen Vertrag abschließt, verliert den Anspruch.
[fs-toc-h2]Zuzahlungen, Steuern und Auszahlung: die Regeln im Überblick
Eltern und Großeltern können zusätzlich einzahlen
Über die staatlichen 10 Euro hinaus sind private Einzahlungen von insgesamt bis zu 6.840 Euro pro Kalenderjahr erlaubt. Das entspricht 570 Euro im Monat. Einzahlen können Eltern, Großeltern oder andere Personen. Eine Pflicht dazu gibt es nicht: Die 10 Euro fließen auch dann, wenn die Familie selbst nichts einzahlt. Setzen die Einzahlungen aus, ruht der Vertrag automatisch und läuft bei der nächsten Zahlung kostenfrei weiter.
So wird besteuert
Die Erträge im Depot bleiben während der gesamten Ansparphase steuerfrei. Besteuert werden erst die späteren Auszahlungen (nachgelagerte Besteuerung). Eltern und Großeltern können ihre Zuzahlungen nicht als eigene Sonderausgaben von der Steuer absetzen.
Was mit 18 passiert
Mit dem 18. Geburtstag endet die monatliche Förderung. Das angesparte Vermögen bleibt erhalten. Der Vertrag läuft als regulärer Altersvorsorgevertrag weiter oder wird auf einen anderen zertifizierten Vertrag übertragen. Ab der Volljährigkeit kann das Kind, wenn es die Voraussetzungen erfüllt, die reguläre Förderung der privaten Altersvorsorge nutzen, etwa die beitragsabhängigen Zulagen. So soll aus der Frühstartrente eine durchgehende Altersvorsorge bis zur Rente werden.
Wann das Geld ausgezahlt wird
Hier muss man zwei Teile unterscheiden:
- Staatliches Geld: Die Frühstartrente und ihre Erträge sind für die Altersvorsorge gebunden. Ausgezahlt wird im Regelfall frühestens ab Vollendung des 65. Lebensjahres. Sie sind außerdem nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht pfändbar.
- Eigene Einzahlungen: Private Beiträge und ihre Erträge lassen sich nach den Vertragsbedingungen auch vorzeitig entnehmen. Die Erträge darauf müssen dann aber versteuert werden.
Die Frühstartrente ist deshalb kein gewöhnliches Kinderdepot, aus dem später ohne Weiteres Führerschein oder Studium bezahlt werden.
[fs-toc-h2]Frühstartrente und Kinderdepot: zwei verschiedene Dinge
Frühstartrente und Kinderdepot werden in der öffentlichen Diskussion häufig vermischt. Die Unterschiede im Überblick:
Wichtig zu wissen: Ein bestehendes Junior- oder Kinderdepot ist kein Frühstartrenten-Depot und erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nicht. Die 10 Euro fließen ausschließlich in einen zertifizierten Standarddepot-Vertrag.
[fs-toc-h2]Was Eltern jetzt tun können
Abschließen lässt sich die Frühstartrente erst ab 2027. Einige Dinge können Eltern aber schon jetzt erledigen oder entscheiden.
1. Steuer-ID des Kindes bereitlegen
Der Anbieter braucht die steuerliche Identifikationsnummer des Kindes. Sie steht im Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern, das kurz nach der Geburt verschickt wurde. Wer es nicht mehr findet, kann die Nummer dort neu anfordern.
2. Ziel festlegen: Altersvorsorge oder flexibles Sparen
Die Frühstartrente ist für die Rente gedacht. Für Ausbildung, Studium, Führerschein oder die erste Wohnung eignet sich ein Kinderdepot mit einem breit gestreuten Fonds- oder ETF-Sparplan besser, weil das Geld nicht gebunden ist. Für viele Familien dürfte eine Kombination sinnvoll sein: die Frühstartrente für die Altersvorsorge und daneben ein flexibles Kinderdepot.
Bedenken sollten Eltern dabei: Ein auf den Namen des Kindes geführtes Depot gehört rechtlich dem Kind. Mit Volljährigkeit kann es frei darüber verfügen. Die Eltern verlieren dann die Verfügungsgewalt, sofern das Kind ihnen keine Vollmacht erteilt.
3. Den Steuervorteil des Kinderdepots nutzen
Kinder haben einen eigenen Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro im Jahr. Den Freistellungsauftrag stellen die gesetzlichen Vertreter. Liegt das Einkommen des Kindes unter dem Grundfreibetrag, kommt zusätzlich eine Nichtveranlagungsbescheinigung in Betracht, mit der überhaupt keine Abgeltungsteuer einbehalten wird. Wie das im Detail funktioniert, erklären wir im Beitrag zum Freistellungsauftrag.
4. Höhe der Zuzahlungen planen
Die staatlichen 1.440 Euro sind ein Anstoß, aber sie allein bauen kein Vermögen auf. Der entscheidende Hebel sind die eigenen Einzahlungen. Wer für ein heute sechsjähriges Kind spart, hat bis zum Rentenbeginn rund 60 Jahre Zeit. Über solche Zeiträume wirkt der Zinseszinseffekt am stärksten. Vor der Entscheidung lohnt sich ein Blick darauf, welcher Teil gebunden sein darf und welcher flexibel bleiben soll.
5. Beratung nutzen, auch wenn sie nicht vorgeschrieben ist
Für Standarddepot-Verträge sieht das Gesetz eine Ausnahme von den sonst üblichen Beratungspflichten vor. Ein Abschluss ist also auch ohne Beratung möglich. Zu klären gibt es trotzdem einiges: die Höhe der Zuzahlungen, das Verhältnis zum Kinderdepot, Kapitalmarktrisiken, Steuern und den späteren Übergang in die eigene Altersvorsorge des Kindes. Genau das besprechen wir gerne im Rahmen unserer unabhängigen Finanzberatung.
[fs-toc-h2]Kritische Punkte, die man kennen sollte
Wir halten es für wichtig, auch die Schwachstellen der Frühstartrente zu benennen.
Die Bindung bis 65 ist lang. Geld, das heute für ein sechsjähriges Kind eingezahlt wird, ist rund sechs Jahrzehnte nicht verfügbar. Für die Altersvorsorge ist das konsequent, für viele Familien aber eine erhebliche Einschränkung.
Der Betrag ist überschaubar. 1.440 Euro über zwölf Jahre sind ein Startkapital, keine Altersvorsorge.
Die Jahrgangsregelung wirkt willkürlich. Kinder, die vor 2020 geboren wurden, gehen leer aus.
Die Auffanglösung hat eine Frist. Wer nie einen eigenen Vertrag abschließt, verliert das Startkapital aus der kollektiven Anlage, wenn der Jahrgang 35 Jahre alt geworden ist.
Das Anbieterangebot steht noch nicht fest. Welche Institute zertifizierte Standarddepot-Verträge anbieten und zu welchen Konditionen, zeigt sich erst ab 2027.
Der Bundesrat muss noch zustimmen. Bis dahin sind Änderungen an Details möglich.
[fs-toc-h2]Häufige Fragen zur Frühstartrente
Ist die Frühstartrente beschlossen?
Ja. Der Bundestag hat das Frühstartrentengesetz am 16. Oktober 2026 beschlossen. Der Bundesrat muss noch zustimmen. Der Start ist zum 1. Januar 2027 vorgesehen.
Wann startet die Frühstartrente?
Die ersten Standarddepot-Verträge sollen ab dem 1. Januar 2027 abgeschlossen werden können. Für den Geburtsjahrgang 2020 wird die Förderung rückwirkend für 2026 berücksichtigt.
Wie viel Geld gibt es insgesamt?
10 Euro monatlich, also 120 Euro pro Jahr. Über den vollen Förderzeitraum vom sechsten bis zum 18. Lebensjahr ergeben sich 1.440 Euro staatlicher Beitrag, zuzüglich der erzielten Erträge.
Welche Kinder bekommen die Förderung?
Kinder ab dem Geburtsjahrgang 2020 mit erstem Wohnsitz in Deutschland, und zwar vom sechsten Geburtstag bis zum 18. Geburtstag. Ab 2027 kommt jedes Jahr der Jahrgang hinzu, der in diesem Jahr sechs wird. Kinder, die vor 2020 geboren wurden, erhalten keine Frühstartrente.
Muss ich einen Antrag stellen?
Nein. Der Anbieter des Standarddepot-Vertrags beantragt die Förderung automatisch bei der Zentralen Zulagenstelle. Eltern brauchen dafür vor allem die steuerliche Identifikationsnummer des Kindes.
Kann die Förderung in ein bestehendes Kinderdepot fließen?
Nein. Die Frühstartrente wird nur in einen zertifizierten Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge eingezahlt. Ein klassisches Junior- oder Kinderdepot erfüllt diese Anforderungen nicht.
Können Großeltern einzahlen?
Ja. Eltern, Großeltern oder andere Personen können zusammen bis zu 6.840 Euro pro Jahr zusätzlich einzahlen. Als eigene Sonderausgaben absetzen können sie diese Beträge nicht.
Wann wird das Geld ausgezahlt?
Der staatliche Teil samt Erträgen ist im Regelfall frühestens ab 65 verfügbar. Private Einzahlungen und ihre Erträge lassen sich nach den Vertragsbedingungen auch früher entnehmen. Die Erträge darauf sind dann zu versteuern.
Was passiert, wenn Eltern keinen Vertrag abschließen?
Die Förderung verfällt zunächst nicht. Sie fließt ab 2028 in das Sondervermögen „Frühstartrente“, das die Bundesbank verwaltet. Das Startkapital lässt sich später in einen eigenen Vertrag übertragen. Geschieht das nicht, bis der Jahrgang 35 Jahre alt geworden ist, fällt es an den Staat zurück.
[fs-toc-h2]Fazit
Mit dem Beschluss des Bundestags steht fest, wie die Frühstartrente funktionieren soll: 10 Euro im Monat vom Staat, angelegt in einem zertifizierten Standarddepot, gebunden für die Altersvorsorge. Sie ist ein sinnvoller Anstoß, ersetzt aber keine eigene Vorsorge. Entscheidend bleibt, was Familien selbst zusätzlich aufbauen und wie sie gebundenes und flexibles Sparen aufteilen.
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Disclaimer: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und gibt den Stand zum 20. Oktober 2026 wieder, nach dem Beschluss des Bundestags vom 16. Oktober 2026. Grundlage sind die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (Bundestags-Drucksache 21/8606), die Mitteilungen des Deutschen Bundestags sowie Informationen des AfW Bundesverband Finanzdienstleistung. Das Gesetz muss noch den Bundesrat passieren; Änderungen im weiteren Verfahren und Konkretisierungen bei der Umsetzung sind möglich. Der Artikel stellt keine Anlageberatung, keine Steuerberatung und keine Rechtsberatung dar. Anlagen in Fonds und ETFs sind mit Risiken verbunden, einschließlich Kursschwankungen und eines möglichen Kapitalverlusts. Steuerliche Auswirkungen hängen von den persönlichen Verhältnissen ab. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater beziehungsweise an die zuständigen Stellen. Vor einer Anlageentscheidung empfehlen wir ein persönliches Beratungsgespräch.
[fs-toc-h2]WEITERFÜHRENDE ARTIKEL
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Bild von: irena_geo
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