Was bringt 2017 Neues?

Pflegereform 2017

Pflegebedürftigkeit wird neu definiert: Menschen mit geistigen und psychischen Problemen werden stärker berücksichtigt.

Zum 01.01.2017 tritt eine umfassende Pflegereform in Kraft. Die bisherigen drei Pflegestufen werden durch fünf Pflegegrade ersetzt. Bei der Einstufung wird z.B. darauf geachtet, inwiefern sich der Pflegebedürftige noch selbst versorgen kann, wie mobil er ist und wie sein Sozialverhalten ist.

Während bislang nur Menschen mit überwiegend körperlichen Gebrechen als pflegebedürftig eingestuft wurden, erfassen die neuen Vorgaben zur Begutachtung in Zukunft auch Hilfebedürftige mit geistigen und psychischen Problemen. Statt Pflegestufen gibt es Pflegegrade. Wer bereits eine Pflegestufe hat, kann darauf vertrauen, weiterhin zumindest die gewohnte Pflege oder sogar eine in noch höherem Umfang zu erhalten.

Wer Angehörige oder auch andere Menschen pflegt, wird ab dem nächsten Jahr – sofern einige Bedingungen erfüllt sind – besser abgesichert. Dies schließt sowohl Renten- als auch Arbeitslosenversicherung ein.

Privat Versicherte merken die Änderungen im übrigen an gestiegenen Beiträgen ab 01.01.2017. Viele Versicherer informieren über die Änderungen in ausführlichen Broschüren und Informationsschreiben.

Bei gesetzlich Versicherten steigt der Beitrag zur Pflegeversicherung um 0,2 % auf 2,55 %. Kinderlose ab 23 Jahren müssen zudem einen Zuschlag zahlen, so dass der neue Beitrag dann insgesamt bei 2,8 % liegt.

 

EZB druckt neuen 50-Euro-Schein

Zum 04. April 2017 führt die EZB einen neuen 50-Euro-Schein ein. Fünfer, Zehner und Zwanziger Noten wurden bereits überarbeitet und sind im Umlauf. Mit dem Austausch  kommen beim Fünfziger dieselben Sicherheitsmerkmale wie beim Zwanzig-Euro-Schein zum Einsatz. Hält man den Schein gegen das Licht, wird das Porträt-Fenster durchsichtig und man sieht ein Porträt der griechischen Mythengestalt Europa. Der als glänzende Zahl aufgedruckte Wert „Fünfzig“ auf der Vorderseite ändert die Farbe von Smaragdgrün zu Tiefblau, wenn man die Banknote neigt. Bis Ende 2018 will die Zentralbank auch die 100-Euro- und die 200-Euro-Banknote erneuern, um auch diese Scheine besser vor Fälschungen zu schützen.

 

Kindergeld

Ab 1. Januar wird das Kindergeld um 2 Euro pro Kind erhöht. Für das erste und zweite Kind gibt es dann jeweils 192 Euro, für dritte Kinder 198 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 223 Euro pro Monat.

 

Tafelpapiere

Wer alte Fondsanteile noch in Tresoren liegen hat, sollte diese schnellstmöglich bei einer Bank ins Depot einliefern. Ab dem 01.01.17 sind die sog. Tafelpapiere nur noch über ein Bankdepot handelbar. Auch Gewinnausschüttungen gibt es für die Kupons dann nur noch, wenn diese in einem Bankdepot liegen. Verschläft man die Frist, sind die Papiere jedoch nicht wertlos. Sie sind lediglich eingefroren und können später noch in ein Bankdepot transferiert werden. Für zwischenzeitliche Ausschüttungen dürfte es dann jedoch voraussichtlich düster aussehen.

 

Garantiezins sinkt weiter

Der Garantiezins, den Lebens- oder Rentenversicherer ihren Neukunden ab dem 01.01.2017 versprechen dürfen, sinkt von aktuell 1,25 % p. a. weiter ab und beträgt im neuen Jahr lediglich 0,90 %. Damit hat der bisherige Zins nur zwei Jahre gehalten. Zum Vergleich: bis zum Jahr 2000 hatte der Garantiezins noch bei 4 % gelegen. Diesen erreichen viele Versicherer heute selbst mit den Überschüssen kaum noch. Der Garantiezins gilt auch für Rürup- und Riesterverträge, für Direktversicherungen in der betrieblichen Altersvorsorge und bei einigen Pensionskassen.

 

Längere Fristen bei der Steuererklärung

Ab dem 01.01.2017 tritt das neue Steuergesetz in Kraft. Darin ist u. a. geregelt, dass ab der Erklärung für 2017 die Steuererklärungen von Privatpersonen nicht mehr bis zum 31.05. des Folgejahres sondern bis zum 31.07. des Folgejahres eingereicht werden müssen. Für Steuerberater verlängert sich die Frist vom 31.12. auf den 28.02. bzw. 29.02. des übernächsten Jahres.

Zudem wird aus der Belegpflicht die Belegvorhaltepflicht. Das heißt, dass man zukünftig die Belege nicht mehr zusammen mit der Steuererklärung einreichen muss, sondern diese nur auf Verlangen des Finanzamtes einreichen muss. Das gilt bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe des Steuerbescheides. Hier reicht es die Belege eingescannt vorzuhalten. Diese Regelung gilt für alle 2017er Belege. Für die Erklärung 2016 sind die Belege weiterhin mit der Steuererklärung einzureichen.

 

Neue Beitragsbemessungsgrenzen

Wie nahezu jedes Jahr steigen die Beitragsbemessungsgrenzen. In der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt die neue BBG 4.350 Euro (+ 112,50 Euro). Bei einem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % macht das 8,20 Euro aus. Hinzu kommen 2 Euro für den Zusatzbeitrag.

Auch die Versicherungspflichtgrenze steigt auf 57.600 Euro. Verdienen Arbeitnehmer mehr können sie in die private Krankenversicherung wechseln. Bislang lag die Grenze bei 56.250 Euro.

Bei der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt die BBG im Westen von 6.200 Euro auf 6.350 Euro, im Osten von 5.400 Euro auf 5.700 Euro. Bei einem Rentenversicherungsbeitragssatz von 9,35 % für Arbeitnehmer im Westen entspricht das einem Mehrbeitrag von bis zu 14 Euro. im Osten können es bis zu 28 Euro mehr sein. Für die Arbeitslosenversicherung beträgt der Mehrbeitrag rund 2,20 Euro im Westen und 4,50 Euro im Osten.