Rund 40 % aller Ehen sind heute nach spätestens 25 Jahren wieder geschieden. So lauten die Zahlen des Statistischen Bundesamtes vor wenigen Jahren. In Zeiten von Corona dürfte diese Zahl eher noch angewachsen sein. Nicht immer geschieht dies im Guten und Scheidungsanwälte haben diesbezüglich Hochkonjunktur.
Im Rahmen der Scheidung müssen alle im gemeinsamen Leben erzielten Dinge wieder auseinander dividiert werden. Dabei geht es nicht nur um das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder und damit verbundene Unterhaltszahlungen sondern auch um die Aufteilung des Vermögens und die Aufteilung der Altersversorgungsansprüche, die das Ehepaar während der gemeinsamen Ehejahre erworben hat.
Laut Gesetz müssen, sofern es nicht anders in einem Ehevertrag geregelt wurde, Ansprüche auf gesetzliche, betriebliche oder private Renten fair zwischen beiden Partner aufgeteilt werden. Dieses meist schwierige Auseinanderdividieren und Aufrechnen der jeweils erworbenen Rentenansprüche nennt sich Versorgungsausgleich.
Der Versorgungsausgleich wird vom Familiengericht im Rahmen der Scheidung automatisch durchgeführt, nachdem beide Partner die während der Ehezeit jeweils aufgebauten Rentenansprüche in den drei Schichten (1 Schicht = gesetzliche Rente oder Basisrente, 2 Schicht = Riester oder Betriebsrenten sowie Versorgungswerke, 3 Schicht = Private Rentenversicherungen) mitgeteilt haben.
Der Versorgungsausgleich hilft üblicherweise dem Partner, der sich während der Ehezeit vorwiegend um die Erziehung der Kinder gekümmert hat und keine großen Rentenansprüche in der Zeit aufbauen konnte. Da hilft es auch nicht, dass inzwischen die Erziehung jedes ab 1993 geborenen Kindes mit 3 Rentenpunkten zu Buche schlägt.
Anzumerken bleibt, dass beide Partner im Rahmen der Scheidung auch andere Regelungen anstelle des Versorgungsausgleichs treffen können, solange keiner der Partner dadurch wesentlich benachteiligt wird oder die Vereinbarung dazu führt, dass einer der Partner im Alter von der Sozialhilfe leben muss.
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Mitteilung vom Gericht über den ermittelten Versorgungsausgleich
Doch was machen Sie nun, wenn Sie vom Familiengericht den Bescheid über den Versorgungsausgleich erhalten? Hier ist meist Eile geboten, weil das Gericht einen Termin setzt bis zu dem Sie bzw. der Versicherer Ihrer Wahl dem Gericht mitteilt, dass dieser den Versorgungsausgleich annimmt. Dazu muss noch das Produkt angegeben werden, da das Gericht prüft, dass Sie z.B. Gelder aus einer Betriebsrente des Mannes nicht in einen vorzeitig kündbaren privaten Rentenversicherungsvertrag in der 3.Schicht anlegen dürfen. Oftmals ist hier tatsächlich ein Basisrentenvertrag zu empfehlen, da dieses Geld nur durch den Versicherungsnehmer analog der gesetzlichen Rente nach Renteneintritt durch lebenslange monatliche Rentenzahlungen ausgezahlt werden kann. Teilverfügungen, wie sie z.B. bei Riesterverträgen möglich sind (max. 30 % des Kapitals), sind bei Basisrenten nicht gegeben.
Aber es hat ja auch den Vorteil, dass diese Gelder in einem Basisrentenvertrag vor Insolvenzen und Pfändungen geschützt sind. So empfehlen wir diese planbaren Rentenzahlungen als eine Art Basisversorgung zu sehen, mit der Sie neben der gesetzlichen Rente rechnen können. Gute Anbieter, die wir auch im Bereich der Basisrenten anbieten können, gewähren über eine Art Garantiefonds, in dem die Gelder angelegt werden, eine jährliche Verzinsung von immerhin einem Prozentpunkt.
Sollten Sie Bedarf an einer kostenlosen Beratung haben und ggf. bereits ein Schreiben des Gerichts zum Versorgungsausgleich in der Post haben, dann sprechen Sie uns gerne an oder vereinbaren HIER direkt einen Termin zur Versicherungsberatung.
An dieser Stelle sei auch noch einmal der Hinweis gegeben, dass wir keine Rechtsberatung durchführen, sondern Ihnen lediglich behilflich sind den Versorgungsausgleich im für Sie passenden Produkt für Ihre Rente später anzulegen. (mh)
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