Neue Immobilien-Bewertungen ab 2023 bei Schenkung und Vererbung

Wer plant seine Immobilie in den nächsten Monaten an die Nachkommen zu verschenken, der sollte dringend prüfen, ob eine Schenkung ggf. noch in diesem Jahr Sinn machen könnte. Lediglich die Findung dürfte sich noch als schwierig gestalten.

Grund ist eine Änderung durch das Jahressteuergesetz 2022 und der damit verbundenen Bewertung von Immobilien nach dem sog. Verkehrswert. Dies führt insbesondere durch die stark gestiegenen Immobilienpreise in den letzten Jahren dazu, dass die Freibeträge von jeweils 400.000 Euro von einem Elternteil ans Kind häufig nicht mehr ausreichen. Der übersteigende Betrag müsste dann versteuert werden.

Die  Erbschafts – und Schenkungssteuer steigt sogar in Einzelfällen auf bis zu 40 % und könnte so für  einige Hinterbliebene nicht mehr zu stemmen sein, ohne die Immobilie zu veräußern.

Stand 2022:
  • Wert Ihrer Immobilie :           600.000 Euro
  • Freibetrag für ein Kind :        400.000 Euro
  • Zu versteuernder Betrag :   200.000 Euro
  • Steuersatz :                                   11 % (bis 300.000 Euro)
  • Erbschaftssteuer :                     22. 000 Euro
Stand 2023:
  • Wert Ihrer Immobilie :           800.000 Euro
  • Freibetrag für ein Kind :        400.000 Euro
  • Zu versteuernder Betrag :   400.000 Euro
  • Steuersatz :                                   15 % (bis 600.000 Euro)
  • Erbschaftssteuer :                     60.000 Euro
Für Selbstnutzer gibt es eine Sonderregelung:

Es gibt natürlich auch eine alternative Möglichkeit, der Schenkungs- oder Erbschaftssteuer aus dem Weg zu gehen. Kinder, die mindestens zehn Jahre die Immobilie zur Selbstnutzung bewohnen, müssen auch keine Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer zahlen. Da spielt es auch keine Rolle, was die Immobilie letztendlich an Wert besitzt.

Dies gilt jedoch nur für eine Wohnfläche von bis zu 200 m². Jeder weitere m² muss dann besteuert werden. Der Anteil wird aus dem Gesamtwert des Hauses errechnet und liegt somit in den meisten Fällen innerhalb des Freibetrages.

 

Bildquelle: stevepb @ pixabay